
Seit September 2000 ist das Landesgesetz für Kinderbetreuungseinrichtungen in der Steiermark gültig. In diesem sehr umfassenden Gesetz sind die Rahmenbedingungen für die jeweilige Kinderbetreuungsform:
formuliert. Das Gesetz ist mehrmals durch Novellen geändert worden. Personalförderungen seitens des Landes sind an die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sowie an die im Vorhinein zu erlangende Genehmigung gebunden. Weiters ist für Einrichtungen das Judendwohlfahrtsgesetz relevant.
"Alterserweiterte Gruppe" im Kindergarten
Dieses Modell bietet eine altersübergreifende Betreuung, in dem maximal 20 Kinder im Alter von 18 Monaten bis 10 Jahren gemeinsam betreut werden. Es dürfen maximal 3 Kinder unter 3 Jahren in der Alterserweiterten Gruppe betruet werden, diese Kinder zählen doppelt.
Unabhängig von der Betreuungsform (Kinderkrippe, Kindergarten) ersetzt die Betreuung in der Gruppe nicht die Familie, sondern kann nur eine Ergänzung zu dieser sein. Unsere professionellen MitarbeiterInnen bieten Kindern in jedem Alter einen Erfahrungs-, Lebens- und Lernraum, in dem die gesamte Persönlichkeit des Kindes gefördert wird.
http://www.stmk.gv.at/ (Politik und Verwaltung)