Silvia Temmel
Ziehrerstraße 83
8041 Graz
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Pflegegeldbeantragung
Wenn Sie eine sog. Grundleistung - Alterspension, Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension, Witwenpension, Waisenpension, Unfallrente etc. im Sinne des § 3 Bundespflegegeldgesetz - beziehen oder einen Anspruch darauf haben, stellen Sie den Antrag bei jenem Träger, von dem Sie die Grundleistung beziehen oder wo Sie sie beantragen - z. B. Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Arbeiter, wenn Sie aber ein pensionierter, ehemals freiberuflich tätig gewesener Arzt, Rechtsanwalt oder Zivilingenieur sind, stellen Sie den Antrag bei der Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.
Sollten Sie Ihren Pflegegeldantrag trotz aller Bemühung dennoch bei einem für Sie nicht zuständigen Pflegegeldentscheidungsträger eingebracht haben, so macht das nichts; die unzuständige Behörde hat Ihren Antrag nämlich unverzüglich an die voraussichtlich zuständige Behörde von Amts wegen weiterzuleiten.
Das hat für Sie den Vorteil, dass Sie auch keine Ansprüche verlieren, da, egal wie lang die unzuständige Behörde auch zur Weiterleitung braucht, Ihr Antrag immer ab dem Tag als eingebracht gilt, an dem er bei der unzuständigen Behörde eingelangt ist.
Der jeweilige Stundentarif wird nach einem sozial gestaffelten Klientenbeitragsmodell ermittelt und ist unter anderem abhängig von der Höhe des Haushaltsabkommens, des Pflegegeldes und der benötigten Stunden. Jede erbrachte Betreuungsstunde wird von Seiten der Stadt Graz - Sozialamt zu etwa einem Drittel bezuschusst. Auch von Seiten des Landes Steiermark erhalten die Trägerorganisationen Kostenrefundierungen Wir ermitteln gerne für Sie den zu leistenden Kostenanteil.